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Die Diagnose ist der wichtigste Bestandteil einer jeden Rechnung. Nur wenn das Verhältnis der Diagnose zur Therapie stimmig ist, können Sie davon ausgehen, dass Ihre im Rahmen der Erstattungsfähigkeit erbrachten Leistungen tatsächlich auch vergütet werden.

Es gibt weder schulmedizinische noch naturheilkundliche Diagnosen. Tatsächlich gibt es nur gute oder schlechte Diagnosen.

Die Übernahme der Diagnose aus Befunden, die der Patient mitbringt, sollte wohl überlegt sein. Zum einen können diese Diagnosen überaltert, zum anderen aber auch falsch sein. Vor Übernahme sollte jede bestehende Diagnose zumindest einer gründlichen Prüfung unterzogen werden. Dies gilt auch für die Übernahme von Diagnosen chronischer Erkrankungen, wie zum Beispiel: Diabetes mellitus, Asthma bronchiale, COPD-Syndrom  oder aber chronische Gastritis.

Diagnosen, die noch einer zusätzlichen Abklärung bedürfen, können mit dem Zusatz „Verdacht auf….“ in der Rechnung erscheinen.

Hier sollen jetzt einige Fachbegriffe aufgeführt werden, die für eine Diagnose, wie sie von den Leistungsträgern, also den privaten Krankenversicherungen und der Beihilfe gefordert wird, nicht ausreichend sind:

  1. HWS/ BWS/ LWS-Syndrom, Schulter-Nacken-Verspannungen, gastrointestinales Syndrom. Syndrome sind generell subsummierende Krankheitsbegriffe und stellen daher keine gezielte Diagnose dar.
  2. Genauso verhält es sich mit Begriffen, wie z.B. Hepatopathie, Pankreopathie oder Gastropathie, weil sich dahinter alle Krankheiten von einer einfachen Funktionsstörung bis hin zum Karzinom verbergen können.
  3. Meteorismus oder Candida in einer Diagnose aufzuführen ist ebenso unbrauchbar, da es sich hierbei nicht um Krankheiten, sondern um Symptome bzw. Laborparameter handelt. Wenn das Beschwerdebild in diesem speziellen Fall mit einer Labordiagnose gesichert wurde, kann man die Erkenntnisse als Diagnose formulieren, hierbei würde es sich dann zum Beispiel um einen Roemheld`schen Symptomenkomplex oder eine Candidiasis handeln.
  4. Kopfschmerzen sind keine eigenständige Diagnose, sondern ein zu verifizierendes Symptom. Zulässig wäre in diesem Fall zum Beispiel die Diagnose „vertebragen induzierter Kopfschmerz, sinugen bedingter Kopfschmerz, hypertoniebedingter Kopfschmerz, gastrischer Kopfschmerz, Obstipationskopfschmerz, usw.
  5. Leberbelastung, Lymphbelastung, Nierenbelastung und Toxinausleitung sind als Diagnosen ebenfalls unzulässig, da hier keine Ursache genannt wird.

Die aufgeführten Begriffe sind sicher nicht vollständig. Sie wurden lediglich  herausgegriffen, da sie von den Leistungsträgern sehr häufig beanstandet werden.

Nun kommen wir zu den sachlich haltbaren Diagnosen. Auch hier kann ich  nur einige Beispiele benennen:

  1. Dislokation HWS 2/3 (also mit genauer Angabe des Ortes), Periarthritis humeroscapularis rechts oder links, Intercostalneuralgie BWS 3/4 (also auch hier genaue Angabe des Ortes), Lumboischialgie, Spondylose. Wenn computertomographisch ein Prolaps gesichert ist, kann diese Diagnose selbstverständlich auch übernommen werden.
  2. Gastritis nervosa, Verdacht auf Ulcus duodeni, cholestatische Hepatopathie, Pankreatitis oder Pankreasinsuffizienz, Colitis, Colon irritabile, spastische Obstipation sind als Diagnosebeispiele für Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes angeführt.
  3. Cervicale Migräne, sinugene Migräne, Occipitalneuralgie, Trigeminusneuralgie ramus medialis rechts sind Beispiele für Irritationen des Nervensystems im Kopfbereich.
  4. Grippoide Infekte, Sinusitis maxillaris und frontalis, Bronchitis, Tonsillitis sind mit einfachen diagnostischen Methoden sicher feststellbar und als beispielhafte Diagnosen für akute Krankheiten haltbar.
  5. Coxarthrose, Gonarthrose, Epicondylitis humeri lateralis rechts, Periarthritis humeroscapularis, Tendovaginitis, Arthrose (z.B. des Daumengrundgelenks) sind durch Überprüfung der Bewegungsmuster auch ohne aufwendige, z. B. bildgebende Diagnostik, in der Praxis eines Heilpraktikers feststellbar und halten somit den Anforderungen an eine gesicherte Diagnostik stand.

Hinweis: Auf Grund der gesetzlichen Anforderungen, spätestens seit Januar 2018, sind wir verpflichtet entsprechend verbindlich mit unseren Rechnungen umzugehen. Aus diesem Grund kommt kein/e Kollege/in mehr um eine gute Abrechnung Software drumherum.

Stefan Mair
Heilpraktiker
Treffauerstr. 3
81373 München

Buch:
Der richtige Umgang mit dem GebüH
Dieter Grabow und Stefan Mair
1. Auflage 2019, 360 Seiten Hardcover
erschienen im Ml-Verlag Oberfranken

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